Liefer- und Montagebedingungen der

Yachtelektronik Kruse GmbH

 

 

  • 1 – Geltung

 

  • Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  • Diese Liefer- und Montagebedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Waren durchführen.
  • Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind.
  • 2 – Angebot, Annahme

 

(1)  Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, die auch für den Umfang der Lieferung maßgeblich ist. Farbänderungen sowie durch technischen Fortschritt bedingte Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, die Wirksamkeit des Vertrages hängt hiervon nicht ab.

(2)  Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Montage im Lieferpreis nicht enthalten.

 

 

 

 

  • 3 – Preise, Zahlung

(1)  Ist der Kunde Verbraucher, werden die Preise in der individuellen Bestellung festgelegt.

(2)  Bei Lieferungen an Unternehmer gilt: sofern kein Festpreis für die Ware vereinbart ist, werden die am Liefertag gültigen Preise zugrunde gelegt. Die Preise gelten am Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Die Montage ist hiervon ausgenommen. Die Umsatzsteuer sowie alle mit der Lieferung an den Besteller entstehenden Abgaben und Zölle werden gesondert berechnet. Für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart ist, ist im Preis die Normalfracht bis zur angegebenen Empfangsstelle enthalten.

(3)  Im Falle der Inanspruchnahme von Zoll- und/oder Steuerbegünstigungen sind etwa notwendige Genehmigungen und Bescheinigungen durch den Besteller 10 Tage vor dem mitgeteilten Tag der Lieferung vorzulegen. Liegen entsprechende Bescheinigungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, wird die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnet.

(4)  Der so in Rechnung gestellte Preis ist, sofern nicht eine andere Vereinbarung schriftlich getroffen worden ist, mit Meldung der Versandbereitschaft fällig und vor Versand an die Yachtelektronik Kruse GmbH zu zahlen.

  • 4 – Montage, Abrechnung

 

(1)  Montagen und Inbetriebsetzungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Die jeweils gültigen Verrechnungssätze werden bei Vertragsschluss mitgeteilt.

(2)  Von Yachtelektronik Kruse GmbH nicht verschuldete Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, gleiches gilt für Reisezeiten. Sofern Montage- und/oder Reisezeiten auf Verlangen des Bestellers zu Zeiten oder Umständen zu erfolgen haben, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werde diese entsprechend den gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(3)  Zusätzlich werden im Zusammenhang mit der Montage stehende Auslagen (Fahrgeld, Beförderung von Gepäck, Handwerkszeug, Kleinmaterial, Bereitstellung von Spezialwerkzeugen, Mess- und Prüfgeräten) nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(4)  Montage-Abrechnungen werden nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

  • 5 – Verzug

(1)  Ab Meldung der Versandbereitschaft durch Yachtelektronik Kruse GmbH hat der Besteller die Ware innerhalb eines Monats abzunehmen, anderenfalls tritt Annahmeverzug ein.

(2)  Im Falle des Zahlungsverzugs werden sämtliche aus der Geschäftsverbindungen offenen Forderungen sofort fällig. Der Verzugszins wird gegenüber Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, gegenüber Unternehmern mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. In beiden Fällen gilt, dass bei Nachweis eines höheren Zinssatzes für in Anspruch genommene Kredite alternativ dieser verlangt werden kann.

  • 6 – Mitwirkung des Bestellers

 

(1)  Im Falle der Beauftragung von Montagearbeiten ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit mit den Arbeiten rechtzeitig begonnen werden kann und diese ohne Störungen durchgeführt werden können. Sofern ihm die Bereitstellung der Teile obliegt, hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass sich diese rechtzeitig an der Montagestelle befinden.

(2)  Yachtelektronik Kruse GmbH liefert die vereinbarten Teile ab Werk oder Lager zur Montagestelle auf Kosten des Bestellers, bei Schiffen längsseits des Schiffes. Bei Montagen auf Schiffen obliegt dem Besteller die etwaig erforderliche Gestellung eines Schleppers oder sonst geeigneten Fahrzeugs sowie die Beförderung zur Montagestelle. Sofern das Schiff ohne Besatzung ist, übernimmt Yachtelektronik Kruse GmbH den Transport an Bord auf Kosten des Bestellers.

(3)  Soweit erforderlich, hat der Besteller Zeichnungen, Skizzen oder andere für die Montage wichtige Unterlagen so rechtzeitig, spätestens jedoch 10 Tage vor Durchführung der Montage zur Verfügung zu stellen, dass die Montage ohne Verzögerung erfolgen kann.

(4)  Nach Abstimmung mit Yachtelektronik Kruse GmbH hat der Besteller auf seine Kosten Hilfsmannschaften wie Handlanger und – wenn nötig – auch Schlosser, Tischler und sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen zu stellen, ferner die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, Hebezeug und andere Vorrichtungen, ausreichend elektrische Energie einschließlich des erforderlichen Anschlusses bis zur Verwendungsstelle und allgemeine Beleuchtung.

(5)  Soweit Hilfsarbeiten nicht von Yachtelektronik Kruse GmbH durchzuführen sind, sind diese aber – soweit erforderlich – nach Angaben der Yachtelektronik Kruse GmbH durchzuführen, z.B. Anbringen von Kabelschutzrohren, Einbau von Hilfsmasten, Podesten und dergleichen, des Weiteren Durchbrüche von Decks und Wänden sowie alle sonstigen schiffbaulichen Nebenarbeiten.

  • 7 – Lieferung, Gefahrübergang

(1)  Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk oder ab Lager.

(2)  Die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die Post auf den Besteller über. Bei vereinbarter Montage geht die Gefahr nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über, soweit ein solcher vereinbart ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Probebetrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Soweit sich der Probebetrieb aus Gründen, die Yachtelektronik Kruse GmbH nicht zu vertreten hat, um mehr als 14 Tage verzögert, so geht die Gefahr mit Ablauf des 14. Tages auf den Besteller über.

(3)  Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, kann die Lieferung in zumutbaren Teillieferungen erfolgen. Soweit Liefertermine verbindlich zugesagt werden, gelten diese mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Yachtelektronik Kruse GmbH nicht rechtzeitig versendet werden kann.

(4)  Bei höherer Gewalt, insbesondere Eintreten einer Verzögerung der Lieferung durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Yachtelektronik Kruse GmbH liegen (z.B. Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Warenmangel oder Materialmangel), ist Yachtelektronik Kruse GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für diesen Fall sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle der Nichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung durch Vorlieferanten entfällt die Leistungsverpflichtung der Yachtelektronik Kruse GmbH. In diesem Fall allerdings werden die Ansprüche an den Lieferanten auf Verlangen an den Besteller abgetreten.

(5)  Sofern aufgrund eingetretener Lieferverzögerungen die Abnahme dem Besteller unzumutbar ist, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für bereits erfolgte Teillieferungen, es sei denn, dass diese für den Besteller dann ohne Interesse sind.

(6)  Schadensersatzansprüche für den Fall von Lieferverzögerungen und/oder Rücktritt sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

  • 8 – Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

  • 9 – Eigentumsvorbehalt

 

(1)  Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware im Eigentum der Yachtelektronik Kruse GmbH.

(2)  Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Ware entsprechend zu kennzeichnen. Wird die von Yachtelektronik Kruse GmbH gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, tritt der Besteller schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an die Yachtelektronik Kruse GmbH ab.

(3)  Der Besteller darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen, solange sie nicht vollständig bezahlt ist.

(4)  Sofern die Rechte der Yachtelektronik Kruse GmbH durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändungen und Beschlagnahmen, beeinträchtigt werden, ist der Besteller verpflichtet, die Yachtelektronik Kruse GmbH unverzüglich hierüber zu unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Besteller.

(5)  Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, ist Yachtelektronik Kruse GmbH verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben.

  • 10 – Gewährleistung und Haftung für Mängel

 

(1)  Für den Fall, dass der Besteller als Unternehmer handelt, gilt § 377 HGB mit den dort genannten geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2)  Im Übrigen gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, mit der Maßgabe, dass Mängelrügen in Textform gegenüber Yachtelektronik Kruse GmbH geltend zu machen sind.

(3)  Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Besteller. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund  von grob  fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Yachtelektronik Kruse GmbH bzw. von Erfüllungsgehilfen der Yachtelektronik Kruse GmbH. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4)  Im Falle der Gewährleistung ist Yachtelektronik Kruse GmbH zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Soweit Yachtelektronik Kruse GmbH hierzu nicht binnen angemessener Zeit in der Lage ist, ist der Besteller berechtigt, gegen Rückgabe der Ware vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(5)  In folgenden Fällen ist die Haftung von Yachtelektronik Kruse GmbH ausgeschlossen:

  • für jeden Mangel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unzulänglicher Energieverhältnisse an Bord und im Falle von Korrosionseinflüssen;
  • für Schäden infolge außergewöhnlicher Natureinflüsse;
  • im Falle handelsüblich zulässiger oder technisch unvermeidbarer Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware;
  • für Lieferteile und Leistungen, an denen der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig durchgeführt oder diese veranlasst hat.

(6)  Der Besteller ist verpflichtet, seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Rechte gegen die Transportbeauftragten, wie z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn etc. zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung erforderlichen Schritte – einschließlich einer notwendigen Beweissicherung – bis zum Eingreifen der Yachtelektronik Kruse GmbH unverzüglich einzuleiten. Hierüber hat er die Yachtelektronik Kruse GmbH zu unterrichten.

 

  • 11 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

(1)  Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist in allen Fällen ausgeschlossen, auch bei Verträgen mit Auslandsberührung.

(2)  Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)  Erfüllungsort für die Lieferungen der Yachtelektronik Kruse GmbH, einschließlich der frachtfreien Lieferungen, ist Hamburg. Gleiches gilt für alle übrigen Leistungen.

(4)  Gerichtsstand für Klagen von Unternehmern oder gegen Unternehmer ist Hamburg.

(5)  Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Liefer- und Montagebedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung.